In Filmen oder Romanen wird meist dargestellt, wie Nachkommen oder die Freunde unerwartet durch eine Erbschaft reich werden. Typisch für die Handlungen in diesen Geschichten ist dann der Neid der Enterbten bzw. der durch das Testament benachteiligten, die dann Intrigen spinnen. Sehr nüchtern ist hingegen die Realität, obgleich ein heftiger Streit um das Erbe nicht ganz der Phantasie entspringt. Im Folgendem wollen wir nach dem Erbrecht von heute analysieren, wie Sie als Erblassermit diesen gesetzlichen Grundlagen am besten Ihren letzten Willen kundtun.
Eine beliebte Form des Testaments, welches nach dem Erbrecht von heute geschaffen wurde, ist das Berliner Testament, das sich vor allem für Ehegatten eignet, deren Vermögen nicht nennenswert hoch ist. Im Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Erben des Vermögens des verstorben Partners ein oder setzen im Falle, dass beide verstorben sind, ihre Kinder ein. Eine solche Bestimmung macht gegenüber dem gesetzlichen Bestimmungen der Erbfolge Sinn. Liegt kein Testament vor, so würde der überlebende Partner, je nach Güterart des Ehevertrages, nur ein Viertel des Vermögens erben, wohingegen Kinder und Enkelkinder ein dreiviertel des Vermögens erben. Das Berliner Testament als Willenserklärung ist nicht nur äußerst effektiv, sondern kostengünstig, da es nur eines handschriftlichen Schriftstückes bedarf unter der der andere Partner lediglich seine Unterschrift setzen muss. Bei der Niederschrift des Testaments kommt auch immer wieder die Frage, nach der Möglichkeit auf,Personen von der Erbfolge auszuschließen, also zu enterben. Hier sollte man wissen, dass nach dem Erbrecht heute, dies nur aus gewichtigen Gründen möglich ist. Bestimmte Verwandte kann man vollständig enterben, während beispielsweise Kinder einen Pflichtteil erhalten müssen. Nach dem Erbrecht heute muss zwar gemeldet werden, wenn das Testament eines Verstorben gefunden wurde und die Nichtmeldung hat schwere rechtliche Konsequenzen,gehen Sie als Erblasser jedoch auf Nummer sicher und hinterlegen Sie beim zuständigen Amtsgericht Ihre Testament.