Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig

Laut dem Bundesfinanzhof war der Solidaritätszuschlag in den letzten Jahren nicht verfassungswidrig. Die Klagen eines Unternehmers sowie einer Anwältin wurden damit von dem Gremium abgewiesen. Das Urteil begründeten die Richter damit, dass die Sondersteuer auch noch im Jahr 2007 zur Deckung der Vereinigungskosten benutzt wurde. Jedoch dürfe der Solizuschlag laut dem höchsten Finanzgericht in Deutschland keineswegs zu einem dauerhaften Modell der Steuerumverteilung werden. Der Solidaritätszuschlag ist laut den Richtern nicht zeitlich festgelegt und auch deren Verwendung muss nicht explizit bekannt gemacht werden. Obwohl eine Abgabe zur Ergänzung lediglich für die Finanzierung eines entsprechenden Mehrbedarfs erhoben werden darf, könne diese erst dann verfassungswidrig werden, falls der Zweck erreicht und die weiteren Abgaben zu einer langfristigen Finanzierungslücke dienen. Der Bund wird sich wie beschlossen an der Finanzierung der Lasten bis zum Jahr 2019 mit stetig sinkenden Mitteln beteiligen, wo der Solidarpakt II schließlich ausläuft. Aus diesem Grund kann man laut dem Bundesfinanzhof bis zum Jahr 2007 nicht von der Deckung einer ständigen Finanzierungslücke ausgehen. Der seit dem Jahr 1995 erhobene Soli-Satz von 7,5 Prozent auf die Kapitalertrags-, Körperschafts- sowie Einkommenssteuer liegt bei 5,5 Prozent seit dem Jahr 1998 und brachte dem Bund im vergangenen Jahr über elf Milliarden Euro ein. Im Detail hatten die beiden Kläger die Ergänzungsabgabe für das Jahr 2005 und 2007 angefechtet.

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